Drugi deo:
Die Dauer einer Berufserlaubnis nach §10 BÄO wird durch die Rechtsverordnung (neuer § 34 der Approbationsordnung) ab 1.1.2014 zeitlich festgelegt: Ein Arzt, der noch nicht approbiert ist und einen Abschluss von außerhalb der EU/EWR/Schweiz hat, erhält für zwei Jahre eine Berufserlaubnis (Verlängerungen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich). Aber die Behörde darf diesen Zeitraum auch nicht einfach verkürzen. Der Zweijahreszeitraum darf nur verkürzt werden, „wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern“. Die Behörde muss also zunächst mit guter Begründung die Berufserlaubnis nach §10 eingeschränkt haben, und diese Einschränkung muss derart beschaffen sein, dass daraus klar hervorgeht, dass und warum der Zweijahre-Zeitraum verkürzt werden muss. - Eine pauschale Verkürzung der Berufserlaubniszeit auf sechs Monate für alle Ärzte mit Drittstaatsabschluss, wie sie zur Zeit z.B. noch in Baden-Württemberg vorgenommen wird, ist dann nicht mehr rechtmäßig.
Für 2013 aber gilt leider noch, dass der einheitliche Rahmen, den die neuen gesetzlichen Regelungen und die neuen §§ in der Approbationsordnung ab 1.1.2014 bilden, noch nicht wirkt. Das hat zur Folge, dass der zugewanderte Arzt, besonders der mit Drittstaats-Abschluss, in Deutschland völlig uneinheitliche Bedingungen vorfindet:
1. Je nach Bundesland bleibt es unterschiedlich, wie lange der Arzt vor der Approbation, also mit der vorübergehenden Berufserlaubnis nach §10 BÄO arbeiten darf und zu welchen Bedingungen. Es gibt nach wie vor in einigen Bundesländern Landesbehörden, die die Möglichkeiten des neuen Gesetzes nicht ausnutzen, um die Integrationswege von Ärzte/innen aus Drittstaaten so zu gestalten, dass dem Anliegen des "Anerkennungsgesetzes" Rechnung getragen wird. So gibt zum Beispiel die Behörde im Land Baden-Württemberg eine Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach §10 BÄO nur für sechs Monate, also sogar für kürzere Zeit als früher, und nach wie vor nicht für eine Assistenzarzttätigkeit. In NRW ist die Zulassungspraxis unübersichtlich und unterscheidet sich je nach Bezirksregierung. Mecklenburg-Vorpommern gibt immerhin eine Berufserlaubnis für 1 Jahr, um sich in dieser Zeit approbieren lassen zu können. Hessen gibt eine Berufserlaubnis nur für 6 Monate, begleitet aber diese Regelung intensiv mit pädagogischen Maßnahmen, indem es ausländische Ärzte und Ärztinnen über gute Integrations-Lehrgänge mit klinischem Praktikum informiert, z.B. den Lehrgang des VIA-Instituts, die gewährleisten, dass der Weg zur Approbation und in die deutsche Arztkarriere gelingt. - Nun, hoffen wir, dass das alles ab 1.1.2014 der Vergangenheit angehören wird.
2. Ärzte mit EU-Abschlüssen (oder EWR-Staat): Was ist mit dem "Gespenst" Eignungsprüfung" (Defizitprüfung)? Nun, das trifft nur wenige Ärzte: Nur Ärzte, die einen nicht gleichwertigen Abschluss aus einem EU-Staat haben (also z.B. aus einem EU-Staat aus jener Zeit, in der dieser noch nicht Mitglied der EU war), müssen eine solche Prüfung, Eignungsprüfung genannt, ablegen (EU-Richtlinie!). In dieser werden sie nur über diejenigen Inhalte geprüft, in denen ihr Medizinstudium wesentliche Unterschiede (d.h. Defizite) gegenüber der deutschen Ausbildung zum Arzt aufweist. Solche Defizite können auch durch nachweisbare Berufspraxis in diesen "Defizitbereichen" als abgegolten bewertet werden. Hier wird man in den Behörden einiges zu tun bekommen, um das alles in jedem individuellen Falle herauszufinden.
3. Sprachtests für Ärzte: Es kamen bereits - je nach Bundesland - neue Hürden zu den oben genannten Hürden der beruflichen Anerkennung hinzu. Einige Landesbehörden schreiben eine Fachsprachprüfung für Ärzte (z.B. Prüfung in "Patientenkommunikation") vor.
In ein faires, sinnvolles und partnerschaftliches System einer Willkommenskultur oder ein Integrationskonzept sind diese Auflagen jedoch bisher nicht eingebettet. Die ausländischen Ärzte, die geprüft werden sollen, erhalten keine ausreichende Information über die Prüfungen, sie erhalten auch sonst weder Beratung noch Hilfe. Vor allem geben die Behörden meist keine Übersichtsliste über zertifizierte Institute, die Vorbereitungskurse auf diese Fachsprachprüfung in angemessener und bewährter Qualität anbieten. Manchmal werden die ausländischen Ärzte einfach an einen einzigen Kursanbieter verwiesen, der zwar enge Beziehungen zur Behörde unterhält, darüber hinaus aber keine Qualitätsnachweise erbringt. Jeder immigrierte Arzt/Ärztin sollte wissen: Eine Begünstigung einzelner Kursanbieter durch eine Behörde ist rechtswidrig. Für den einzelnen bedeutet es, dass er irregeführt wird - mit fatalen Folgen. Die zugewanderten Ärzte/innen werden so erneut zu "Freiwild" für Behördenwillkür.
Meist reicht ein Fachsprachkurs für die nachhaltige berufliche Integration zudem nicht aus, da ja später mit einer inhaltsreichen medizinischen Prüfung ("Kenntnisprüfung") zu rechnen ist, wenn man die Approbation benötigt und beantragt hat und keinen Abschluss aus der EU hat.
Immerhin haben die Gesundheitsminister der Länder nun beschlossen, eine bundesweit einsetzbare Prüfung der ärztlichen Sprachkompetenz entwickeln zu lassen und eventuell nächstes Jahr in allen Bundesändern einheitlich zur Anwendung zu bringen.
Es bleibt aber im Moment noch bis auf Weiteres überwiegend bei der Auflage eines nicht berufsspezifischen anerkannten Deutschzertifikats des Niveaus B2 (gemäß GER) - aber eben nicht in allen Bundesländern und nicht in allen Fällen. So werden wir bei VIA nach wie vor auch auf die offizielle Deutsch-B2-Prüfung (TELC) vorbereiten.
Politisch lässt sich das so bewerten: Es bleibt im Moment in Deutschland bei einem Sprachtest-, Kurs- und Förder-Dschungel, ähnlich wie in den 1990er Jahren, der für die meisten immigrierten Fachkräfte und interessierte Arbeitgeber nicht mehr überschaubar ist und viele Fehlförderungen und Irrwege generiert. Das ist definitiv nicht im Sinne des "Anerkennungsgesetzes".
Nach all den Bemühungen der Integrations- und Arbeitsmarktpolitiker und -praktiker - darunter Dr. Klug vom VIA-Institut - seit einigen Jahren muss man leider feststellen, dass von den vielen wichtigen Zielen einer guten Integrationspolitik für zugewanderte Ärzte/innen nur zwei erreicht worden sind:
I. Eine bundeseinheitliche Regelung der Kenntnisprüfung (leider mit behördenabhängiger Fächer-Variation), II. für die ärztliche Approbation ist es nicht mehr relevant, welchen Pass man besitzt: Jeder Arzt aus jedem Land kann - bei Gleichwertigkeit der Ausbildung - die Approbation erhalten. Relevant ist daher nun nur noch, ob der Arzt innerhalb der Europäischen Union / des EWR und der Schweiz seine Ausbildung zum Arzt abgeschlossen hat oder außerhalb. Ärzte/innen, die in der EU einen Abschluss erworben haben - gleich welche Staatsbürgerschaft sie haben oder hatten -, erhalten sofort die deutsche Approbation. Für diejenigen mit Ausbildung von außerhalb gilt eben, dass die Gleichwertigkeit erst geprüft wird; dabei kann es eben auch dazu kommen, dass eine "Kenntnisprüfung" abgelegt werden muss. Wenn man dann die Kenntnisprüfung bestanden hat, erhält man die deutsche Approbation. Dann benötigt man keine Berufserlaubnis nach §10 BÄO mehr. Und zwar, nochmal: Egal welche Staatsbürgerschaft man hat.
Immerhin: Das ist doch ein lohnenswertes (Lern)Ziel!
VIA-Absolventen im VIA-Netzwerk sowie VIA-Teilnehmer erhalten selbstverständlich alle Informationen dazu kostenlos bei uns. Bei Bedarf werden spezielle Kurse zur Vorbereitung der Prüfung angeboten. Bitte immer das aktuelle Angebot auf dieser Website beachten!
Pozdrav svima